Kredite

Ein bisschen Geld nebenbei verdienen

18.01.2021, 13:00:24
Praxisbeispiel

Ein Nachbar bekommt mit, dass seine Nachbarn eine Immobilie verkaufen möchten und dieser Nachbar wendet sich mit diesen Informationen an einen Makler. Dieser Makler nimmt dann Kontakt zu den Verkaufs-Interessenten auf, um dann die Immobilie für diese zu veräußern. Er führt eine Immobilienbewertung durch, erstellt ein Immobilienexposé und startet mit der Vermarktung. Wenn es dann zu einem Auftrag und zum Verkauf der Immobilie kommt, erhält der Nachbar als Tippgeber eine Provision.


Die Höhe der Tippgeberprovision

Eine solche Tippgeberprovision ist von Maklerbüro zu Maklerbüro teilweise sehr unterschiedlich. Häufig wird bei der Berechnung die Maklercourtage als Basis genommen. Hier liegt die Tippgeberprovision von dem, was der Makler beim Immobilienverkauf verdient, zwischen 5 und 10 Prozent.

Wenn zum Beispiel ein Makler ein Haus für 200.000 Euro verkauft, erhält dieser eine Courtrage in Höhe von ungefähr 5 Prozent. In diesem Fall sind es dann 10.000 Euro. Somit erhält dann der Tippgeber in diesem Fall zwischen 5 und 10 Prozent. Bei 10 Prozent wären dies zum Beispiel 1.000 Euro.


Gesetzliche Regelung

Für die genaue Höhe der Tippgeberprovision gibt es keine einheitliche gesetzlich vorgegebene Regelung. Zwar unterliegt die Maklerprovision gesetzlichen Vorgaben, aber die Höhe der Tippgeberprovision liegt dann im eigenen und freien Ermessensspielraum des jeweiligen Maklers. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, im Vorfeld die Höhe mit dem jeweiligen Makler festzusetzen und dies dann auch vertraglich vor dem Verkauf oder Kauf der Immobilie zu dokumentieren.


Die Steuerpflicht bei der Tippgeberprovision

Ob die tippgebende Person den erhaltenen Provisionsanteil versteuern muss, hängt von der Höhe der erhaltenen Provision im Jahr ab. Wenn dies weniger als 256 Euro in einem Jahr beträgt, ist eine solche Provision für die tippgebende Person steuerfrei. Wenn jedoch ein höherer Betrag erreicht wird, ist es erforderlich, dass die tippgebende Person diese Provision in seiner Steuererklärung unter „sonstige Leistungen“ versteuert. Dabei muss hier auch unterschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die nur vereinzelt vorkommt oder ob es darüber hinaus geht und regelmäßig auftritt. Wenn dann es darüber hinaus geht, sind solche Provisionen auch umsatzsteuerpflichtig, weil es sich dann in einem solchen Fall um Betriebseinnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit handelt.
 
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