Kredite

Bauträgerobjekte

24.07.2020, 16:00:04
Der Unterschied zu einem normalen Kaufvertrag für eine Bestandsimmobilie liegt darin, dass sich der Bauträger beim Bauträgervertrieb mit einem Immobilienmakler die Immobilie zum Teil bereits bezahlen lässt, obwohl hier eine Fertigstellung noch nicht oder nur teilweise erfolgt ist. Relativ häufig werden solche Geschäfte bereits durchgeführt, obwohl noch kein Spatenstich auf dem zu bebauenden Grundstück zu Erstellung der Immobilie durchgeführt worden ist.


Die rechtliche Grundlage

Bei einem Bauträgervertrag handelt es sich in Abweichung von einem normalen Kaufvertrag für eine Immobilie um einen eigenen Vertragstyp. Dabei wird hier ein sogenannter gemischter Vertrag abgeschlossen, Seit dem Jahr 2018 ist ein solcher Bauträgervertrag auch im § 650u BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzlich geregelt und verankert. Wir bereits erwähnt, handelt es sich bei dem Bauträgerrecht um eine Mischform aus dem Werkvertrags- und Kaufvertragsrecht, die dann nochmals in dem bereits erwähnten § 650u BGB genau beschrieben wird. Neben dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kommt bei dem Bauträgerrecht auch die Makler- und Bauträgervorordnung (MaBV) zu Anwendung. Dort wird dann der zentrale Teil geregelt, wann der Bauträger vom Käufer der Immobilie welche Teilsumme des Kaufpreises anfordern kann.

Dabei darf bei Bauträgerprojekten der Bauträger den gesamten Kaufpreis mit Abschluss des Kaufvertrages und der gleichzeitigen Eintragung der Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers nur dann vom Käufer der Immobilie verlangen, wenn dann der Bauträger den Kaufpreis über Bürgschaften für die komplette Bauzeit abgesichert hat.

Diese Vorgehensweise ist jedoch für den Bauträger normalerweise sehr teuer und aufwendig. Deshalb gibt es nach dem § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eine weitere Möglichkeit, bei der ein Zahlungsplan vorhanden ist, welcher vom Bauträger rechtsverbindlich einzuhalten ist. Dabei darf der Bauträger die einzelnen Teilzahlungen auf den Kaufpreis nur dann vom Käufer verlangen, wenn ein entsprechender Baufortschritt sichtbar vorhanden ist.

Wenn es sich bei dem Kaufgegenstand bei einem Bauträger um eine Eigentumswohnung handelt, kommt hier noch zusätzlich das Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) zur Anwendung. Durch die Eintragung des ersten Käufers in bei einer Eigentumswohnanlage das Grundbuch entsteht hier eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die dann ebenfalls zur Anwendung kommt.

 
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